Im öffentlichen Bereich dürfen nur bestimmte Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die ein geringes Risiko mit sich bringen. Zudem gelten spezifische Auflagen und Anwendungsbestimmungen für entsprechend zugelassene Pflanzenschutzmittel.
Das Merkblatt erläutert die Kategorien näher. Sie können es sich mit der beiliegenden PDF-Datei herunterladen und/oder ausdrucken.
Wenn Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen gerne unsere Beratung zur Verfügung.
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Dr. Thomas Brand
Leiter Sachgebiet Zierpflanzenbau, Baumschulen, öffentliches Grün
0441 801-760
0441 801-777


Riesenstaudenknöterich
Pflanzen mit enormer Wuchskraft, hohem Regenerationsvermögen und beachtlicher Ausbreitungstendenz können nicht zu unterschätzende Probleme sowohl auf Nichtkulturland (Merkblatt) als auch auf gärtnerisch, land- oder …
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Pflanzenschutz im „Nichtkulturland“
In § 12 Abs. 2 PflSchG ist festgelegt: „Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch …
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Pflanzenschutzmittel im Straßenbegleitgrün
Das Straßenbegleitgrün zählt zu den Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, und ist ein elementares Gestaltungselement der Verkehrsleitung
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Integrierter Pflanzenschutz im öffentlichen Grün
Nach dem Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz, PflSchG) darf Pflanzenschutz nur nach den Richtlinien der guten fachlichen Praxis durchgeführt werden. Dazu zählt, die Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes zu…
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Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Sportplätzen
Sportplätze sind für die Öffentlichkeit frei zugänglich und gelten pflanzenschutzrechtlich als Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen ist …
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