Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§ 17 PflSchG)
Im öffentlichen Bereich dürfen nur bestimmte Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die ein geringes Risiko mit sich bringen. Zudem gelten spezifische Auflagen und Anwendungsbestimmungen für entsprechend zugelassene Pflanzenschutzmittel.
Im Pflanzenschutzgesetz regelt § 17 die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind: „Zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, gehören insbesondere öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Gewächshäusern, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe, Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens.“ Diese Auflistung ist nicht abschließend und wird aktuell ergänzt durch Spiel- und Liegewiesen, öffentlich zugängliche Gewächshäuser, Straßenbegleitgrün und öffentlich zugängliche Wege und Plätze.
Das Merkblatt erläutert die Kategorien näher. Sie können es sich mit der beiliegenden PDF-Datei herunterladen und/oder ausdrucken.
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14.10.2024 - 17.10.2024
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30.10.2024
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