Pflanzenschutzdienst

Pflanzenschutz im „Nichtkulturland“

Webcode: 01036659

In § 12 Abs. 2 PflSchG ist festgelegt: „Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewandt werden.“

Somit ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beispielsweise auf den folgenden Flächen, die nicht oder nur mittelbar der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Bodennutzung dienen, untersagt:

Befestigte Freilandflächen

  • Fuß- und Radwege, Bürgersteige, Plätze
  • Straßen und deren Ränder
    Befestigte Freilandflächen
    Befestigte FreilandflächenDr. Thomas Brand
  • Parkplätze, Stellplätze
  • Garagen- und Grundstückszufahrten
  • Hof-, Betriebs-, Industrie- und Gewerbeflächen
  • Gleisanlagen
  • Treppenanlagen, Tribünen
  • nicht begrünte Flächenanteile von Sportplätzen (Laufbahnen, Sprunggruben etc.)
  • nicht begrünte Kinderspielplätze

Nicht befestigte Freilandflächen

  • begrünte Feldwege
  • Feldraine
  • Böschungen
    Nicht befestigte Freilandflächen
    Nicht befestigte FreilandflächenDr. Thomas Brand
  • Grabenränder
  • Hecken und Wallhecken
  • Feldgehölze
  • Öd- und Unland

 

Das Merkblatt bietet wichtige Informationen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Nichtkulturland. Sie können es sich mit der beiliegenden PDF-Datei herunterladen und/oder ausdrucken.