Bislang wurde ein Auftreten des Japankäfers an zwei Standorten in Niedersachsen festgestellt: am Flughafen Hannover sowie in der Gemeinde Goldenstedt. Bei dem Käfer handelt es sich um einen ein prioritärer Quarantäneschädling. Bei einem Nachweis seines Auftretens sind Maßnahmen zur Bekämpfung sowie zur Verhinderung der weiteren Verbreitung bzw. Verschleppung zu ergreifen.
Ein Auftreten des Japankäfers ist meldepflichtig. Verdachtsfälle müssen umgehend gemeldet werden, damit ein Befall möglichst frühzeitig begrenzt und bekämpft werden kann.
Erstauftreten in Niedersachsen am Flughafen Hannover
Im Juli 2026 wurde der als prioritärer Quarantäneschädling gelistete Japankäfer (Popillia japonica) das erste Mal in Niedersachsen nachgewiesen: Im Laufe der jährlichen Erhebung entdeckten die Inspektoren/innen des niedersächsischen Pflanzenschutzdienstes den ersten Käfer in einer Lockstofffalle am Flughafen Hannover. Daraufhin wurden weitere Fallen aufgestellt und die Kontrollen intensiviert. Bis Ende September wurden insgesamt zwölf Japankäfer in den Fallen gefunden, Fraßschäden an Pflanzen in der Nähe des Flughafens wurden jedoch nicht festgestellt.
Weitere Informationen zum Japankäfer am Flughafen Hannover finden Sie hier:
Japankäfer erstmals in Niedersachsen gefunden: Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Auftreten in der Gemeinde Goldenstedt
Im September 2026 wurden nach einem per E-Mail übermittelten Hinweis bei einer Vor-Ort-Kontrolle mehrere Exemplare des Japankäfers auf einem Grundstück in der Gemeinde Goldenstedt festgestellt. Die bei dieser Kontrolle erlangten Erkenntnisse sowie weitere Funde des Japankäfers bei späteren Kontrollen deuten auf eine etablierte Population hin.
Gemäß den Vorgaben des Notfallplans zur Bekämpfung von Popillia japonica werden vom niedersächsischen Pflanzenschutzdienst Maßnahmen erlassen, um dem Befall sachgerecht und gemäß den Vorgaben der bestehenden EU-Verordnung zur Bekämpfung des Japankäfers (Durchführungsverordnung (EU) 2023/1584) zu begegnen.
Die ersten Aufgaben des Pflanzenschutzdienstes sind, den Ursprung des Befalls zu ermitteln, um Erkenntnisse zu möglichen Ein- und Verschleppungswegen zu gewinnen, sowie das Ausmaß des vorhandenen Befalls abzuschätzen. Dazu wird eine intensive Erhebung im Umfeld des Fundortes mittels Lockstofffallen durchgeführt.
Ziel aller folgenden Maßnahmen ist, den Befall möglichst frühzeitig zu begrenzen und zu bekämpfen. Dies soll in erster Linie erreicht werden, indem ein „abgegrenztes Gebiet“ eingerichtet wird.
Abgegrenztes Gebiet
Das abgegrenzte Gebiet besteht aus einer Befallszone, die im Radius von 1 km um die bekannte Befallsstelle gelegt wird. Darum liegt die Pufferzone, ein Ring von 5 km Breite.
Nachdem das abgegrenzte Gebiet gemäß den Vorgaben eingerichtet ist, werden darin vom niedersächsischen Pflanzenschutzdienst Untersuchungen zum tatsächlichen Ausmaß des Befalls durchgeführt. Diese Erhebungen sind nur in der Flugphase des Käfers (1. Juni bis 30. September) möglich und werden im aktuellen Fall im Jahr 2027 durchgeführt. Werden in weiteren Bereichen Japankäfer festgestellt, muss das angegrenzte Gebiet entsprechend angepasst werden.
Was ist im abgegrenzten Gebiet (Befalls- und Pufferzone) zu beachten?
Die Maßnahmen zielen zum einen auf die Verhinderung der Verschleppung von Eiern, Larven und erwachsenen Käfern. Es gelten daher besondere Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen und Boden. Zum anderen wird mit den Maßnahmen im abgegrenzten Gebiet versucht, die Vermehrung und Entwicklung des Japankäfers zu bremsen. Weitergehende Maßnahmen können vom Pflanzenschutzdienst angeordnet werden (z. B. Einsatz von insektenpathogenen Nematoden gegen die Larven oder Insektizideinsatz gegen die Käfer).
Zu den wichtigsten Maßnahmen in der Befalls- und Pufferzone zählen:
- Es ist verboten, Boden der obersten Schicht bis 30 cm Tiefe aus der Befallszone bzw. aus der Pufferzone herauszubringen (Ausnahmen sind auf Antrag möglich).
- Pflanzen in Erde oder Kultursubstrat dürfen nur dann aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht werden, wenn vom 1. Juni bis zum 30. September besondere Bedingungen erfüllt werden, mit denen die Verschleppung des Japankäfers unterbunden wird. So müssen bepflanzte Töpfe frei von Unkraut sein und/oder mit einer Mulchschicht geschützt werden – dadurch sind sie nicht attraktiv zur Eiablage. Das Einwandern von Larven in die Töpfe aus dem Boden wird verhindert, indem sie auf Tischen oder auf versiegelten Flächen stehen. Für Gartenbaubetriebe, die Pflanzen produzieren, gelten weitere Regeln.
- Vom 1. Juni bis zum 30. September ist die Verbringung von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege sowie von unbehandelten Pflanzenresten aus der Befallszone hinaus oder von der Pufferzone nach Orten außerhalb des abgegrenzten Gebietes verboten (Ausnahmen möglich, z. B. Häckseln des Materials auf eine Größe von maximal 5 cm vor der Verbringung aus der Befallszone bzw. aus dem abgegrenzten Gebiet).
- Betriebe, die mit Pflanzen umgehen, müssen vom 1. Juni bis zum 30. September ihre Pflanzenbestände sowie die Umgebung in 100 m Entfernung auf Japankäfer und Symptome überwachen. Bei einem Fund muss das Pflanzenschutzamt unverzüglich informiert werden.
- Die Verwendung von Fallen mit Lockstoffen oder für den Japankäfer spezifischen Sexualpheromonen ohne amtliche Genehmigung ist untersagt, um zu verhindern, dass der Japankäfer in bisher befallsfreie Gebiete gelockt wird. Zudem sollen die amtlichen Erhebungen mittels Fallen nicht gestört werden.
Was ist zusätzlich in der Befallszone zu beachten?
- Fahrzeuge und Geräte, die in der Befallszone zur Bodenbearbeitung oder für Arbeiten mit Erde verwendet wurden, dürfen erst nach vorheriger Reinigung die Befallszone verlassen, sodass keine Erde verschleppt wird.
- Vom 1. Juni bis zum 30. September müssen Ernteprodukte (Obst, Gemüse, Schnittblumen, landwirtschaftliche Produkte) vor der Verbringung aus der Befallszone visuell auf einen Befall mit dem Japankäfer kontrolliert werden. Zudem muss die Ware bei einer Lagerung vor der Verbringung z. B. durch Abdecken vor einem nachträglichen Befall geschützt werden.
- Vom 1. Juni bis zum 30. September gilt ein Bewässerungsverbot für Rasen- und grasbewachsene Grünflächen, da die Eiablage bevorzugt in frische Grasflächen erfolgt und die Larven des Japankäfers sich von Graswurzeln ernähren (Ausnahmen für Sportrasenflächen auf Antrag möglich).
Das abgegrenzte Gebiet sowie die für dieses Gebiet notwendigen Maßnahmen werden zeitnah in Form einer Allgemeinverfügung veröffentlicht.
Meldepflicht beachten
Das Auftreten des Japankäfers ist meldepflichtig.
Trotz seiner geringen Größe von ca. 8-11 mm ist er wegen seiner prägnanten weißen Haarbüschel am Hinterleib recht gut zu erkennen (siehe Foto).
Kontaktieren Sie bei einem Verdacht auf den Japankäfer umgehend das Sachgebiet 7.1.2 (Pflanzengesundheit, Information) des Pflanzenschutzamtes:
- Fotografieren Sie verdächtige Käfer (möglichst senkrecht von oben) und versuchen Sie diese, wann immer möglich, in einem verschließbaren Glas einzufangen.
- Melden Sie Verdachtsfälle in der Nähe des Flughafens Hannover oder in der Nähe von Goldenstedt bitte per Mail an folgende E-Mail-Adresse: japankaefer@lwk-niedersachsen.de und lassen Sie uns das Bildmaterial zukommen.
- Alle weiteren Verdachtsfälle sollten weiterhin per Mail an folgende Mail-Adresse gesendet werden: pflanzengesundheit@lwk-niedersachsen.de.












