Für die Hauptwirtspflanzen von Xylella fastidiosa gelten besondere Anforderungen bei der Ausstellung des Pflanzenpasses. Zum einen sind Laboruntersuchungen vor dem erstmaligen Handel innerhalb der EU notwendig. Neu dabei ist, dass diese Testpflicht ab dem 01.07.2025 auch für alle gängigen Lavendelarten sowie Rosmarin vorgeschrieben ist. Zum anderen muss bei bestimmten Pflanzenarten auch bei verkaufsfertiger Ware ein Rückverfolgbarkeitscode auf dem Pflanzenpass angegeben werden.
Bei Xylella fastidiosa (Feuerbakterium) handelt es sich um ein Bakterium, welches eine Vielzahl an Pflanzenarten befällt und eine Krankheit auslösen kann, die häufig zum Absterben der befallenen Pflanze führt. In den Ländern Europas, in denen Xylella fastidiosa bereits vorkommt (Italien, Spanien, Frankreich, Portugal), richtet es großen Schaden an (insbesondere in Olivenplantagen, aber auch in der freien Natur).
Um eine weitere Ausbreitung zu verhindern, ist das Feuerbakterium gesetzlich stark reguliert:
Das Bakterium ist in der Verordnung (EU) 2019/2072 als europäischer Quarantäneschadorganismus gelistet. Zudem handelt es sich bei X. fastidiosa um einen sogenannten „prioritären Schädling“, d.h. bei einem Auftreten wird mit den schwerwiegendsten wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Folgen gerechnet. Darüber hinaus gibt es weiterführende Regelungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201, die Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa enthalten.
Hinsichtlich der Ausstellung eines Pflanzenpasses für einige Wirtspflanzen von Xylella fastidiosa gibt es zwei wichtige Punkte zu beachten:
Jährliche Inspektionen und Laboruntersuchungen vor der erstmaligen Pflanzenpass-Ausstellung innerhalb der EU
Dies betrifft Produzenten folgender Pflanzenarten:
- Coffea
- Lavandula angustifolia*
- Lavandula dentata
- Lavandula x intermedia*
- Lavandula latifolia*
- Lavandula steochas*
- Nerium oleander
- Olea europaea
- Polygala myrtifolia
- Prunus dulcis
- Salvia rosmarinus*
Werden die o.g. Pflanzenarten selbst produziert / vermehrt, gelten vor der erstmaligen Pflanzenpassausstellung bzw. erstmaligen Verbringung folgende Voraussetzungen:
- Jährliche Inspektion der Produktionsflächen durch die zuständige Behörde
- Probenahme und Laboruntersuchungen
Damit soll sichergestellt werden, dass diese Pflanzenarten nur dann in den EU-Markt eintreten, wenn sie frei von Xylella fastidiosa sind.
Sind Sie als Unternehmen von der Testpflicht betroffen, wenden Sie sich bitte umgehend an das Sachgebiet 7.1.2 Pflanzengesundheit des Pflanzenschutzamtes.
* für diese Arten besteht die Testpflicht erst seit dem 01.07.2025
Rückverfolgbarkeitscode auf dem Pflanzenpass zwingend notwendig (auch bei verkaufsfertiger Ware)
Dies betrifft folgende Pflanzenarten:
- Citrus
- Coffea
- Lavandula angustifolia*
- Lavandula dentata
- Lavandula x intermedia*
- Lavandula latifolia*
- Lavandula steochas*
- Nerium oleander
- Olea europaea
- Polygala myrtifolia
- Prunus dulcis
- Salvia rosmarinus*
In der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 ist grundsätzlich geregelt, dass unter Punkt C des Pflanzenpasses ein Rückverfolgbarkeitscode angegeben werden muss. Eine Ausnahme zur Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes besteht nur, wenn die Pflanzen ohne weitere Vorbereitung zum Verkauf an den Endnutzer angeboten werden (z. B. Handel mit „verkaufsfertiger“ Ware).
Allerdings besteht bei den o.g. Pflanzenarten ein erhöhtes Risiko einer Infektion mit Xylella fastidiosa. Um eine weitere Ausbreitung zu verhindern, ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 festgelegt, dass bei diesen Pflanzenarten der Rückverfolgbarkeitscode auf allen Handelsstufen bis hin zum Endverbraucher angegeben sein muss.
D.h. dass für die o.g. Pflanzen (außer Samen) in jedem Fall ein Rückverfolgbarkeitscode auf dem Pflanzenpass benötigt wird.
* für diese Arten besteht die Pflicht zur Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes erst seit dem 01.07.2025