Sportplätze sind für die Öffentlichkeit frei zugänglich und gelten pflanzenschutzrechtlich als Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen ist geregelt nach § 17 PflSchG. Es dürfen auf diesen Flächen nur bestimmte Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.
Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist generell nur auf gärtnerisch genutzten Flächen zulässig. Auf allen anderen Flächen, sogenannten Nichtkulturlandflächen, darf kein Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Genehmigung gemäß § 12(2) PflSchG für die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Nichtkulturlandflächen möglich.
Das Merkblatt können Sie sich mit der beiliegenden PDF-Datei herunterladen und/oder ausdrucken.
Link zum Antrag auf Genehmigung nach § 12(2) Pflanzenschutzgesetz
Wenn Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen gerne unsere Beratung zur Verfügung.
Kontakte

Dr. Thomas Brand
Leiter Sachgebiet Zierpflanzenbau, Baumschulen, öffentliches Grün
0441 801-760
0441 801-777


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