Pflanzenschutzdienst

Dokumentationspflicht von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen: Neue Vorgaben ab 2026

Webcode: 01030969
Stand: 05.12.2025

Berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln (PSM) sind seit Jahren verpflichtet, ihren PSM-Einsatz vollständig zu dokumentieren. Diese Pflicht ergibt sich aus der EU‑Verordnung (EG) 1107/2009 sowie dem Pflanzenschutzgesetz (§ 11 PflSchG).

PSM-Dokumentation
PSM-Dokumentationfancycrave1 / pixabay.com
Ab dem 1. Januar 2026 treten neue rechtliche Vorgaben in Kraft: Die Dokumentation muss umfassender erfolgen und weiterhin alle PSM-Anwendungen lückenlos erfassen. Grundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564. Zusätzlich schreibt die Durchführungsverordnung vor, dass die Aufzeichnungen künftig in einem elektronischen maschinenlesbaren Format geführt werden müssen. Die Mitgliedstaaten können diese Pflicht jedoch bis zum 31. Dezember 2026 verlängern (Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203).

Das bedeutet: Ab dem 01.01.2026 müssen alle PSM-Anwendungen vollständig und umfassend dokumentiert werden. Die elektronische, maschinenlesbare Form wird erst ab dem 01.01.2027 verbindlich. Deutschland wird von der Fristverlängerung Gebrauch machen. 

Ungeachtet der Fristverlängerung bis zum 1. Januar 2027 empfiehlt es sich, sich frühzeitig mit der elektronischen Dokumentation von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen auseinanderzusetzen!

Die Neuerung ab 2026
Mit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 ergeben sich wesentliche Anpassungen der Dokumentationspflicht für Pflanzenschutzmittel.

Umfang der Aufzeichnung – Pflichtangaben ab 2026 sind:

  • Art der Verwendung,
  • Anwender/in,
  • Anwendungsdatum und ggf. Uhrzeit (sofern in Rahmen der Zulassung relevant),
  • die Aufwandmenge,
  • die georeferenzierte Fläche (z.B. FLIK-Nr. oder GPS-Punkt),
  • die Kulturpflanze (mit EPPO-Code, BBCH-Stadium, ggf. „Nutzung als“, Chargennummer bei Pflanz- und Saatgut),
  • der Produktname und Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels,
  • die Größe der behandelten Fläche oder Menge des behandelten Saat- bzw. Pflanzgutes.
  • Besonderheiten: Jede behandelte Kultur gilt als Schlag, bei Kulturen im satzweisen Anbausystem (unterschiedliches Saat-, Pflanzdatum, jeder Satz zählt als separate Kultur), bei Flächen nach § 12 und § 17 PflSchG sind Adressen und Weg- bzw. Gleisabschnitt immer in Verbindung mit Koordinaten anzugeben.

Eine Übersicht der Pflichtangaben für die elektronische Aufzeichnungspflicht ab 2026 kann als PDF-Datei im Downloadbereich heruntergeladen werden.

Es wird bis zum 31. Dezember 2026 zulässig bleiben, die Dokumentation von PSM-Anwendungen entweder handschriftlich oder in elektronischer Form zu führen – vorausgesetzt, die erfassten Daten entsprechen dem ab 2026 geltenden gesetzlichen Umfang.

Neuregelungen ab 2027 (nach derzeitigem Stand)
Mit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 ergeben sich ab dem 1. Januar 2027 bedeutende Änderungen hinsichtlich der elektronischen Dokumentationsform für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Im Einzelnen gilt:

  • Ab dem 01.01.2027 sind sämtliche Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln verpflichtend in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu dokumentieren.
  • Zulässige Formate umfassen unter anderem Excel-Dateien, digitale Ackerschlagkarteien sowie strukturierte Datenformate wie JSON, XML oder CSV. Nicht zulässig ist hingegen das PDF-Format, da es nicht maschinenlesbar im Sinne der Verordnung ist.

Die Änderungen der rechtlichen Vorgaben gehen einher mit einer geplanten Anpassung des § 11 PflSchG, um die EU-Vorgaben in deutsches Recht zu überführen.

Fristen und Anforderungen

  • Jede Anwendung unverzüglich aufzeichnen.
  • Wird die Anwendung zunächst nicht elektronisch erfasst, muss spätestens innerhalb von 30 Tagen eine Umwandlung in ein elektronisches, maschinenlesbares Format erfolgen – gilt ab 01.01.2027
  • Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang aufbewahren – gerechnet ab Beginn des Folgejahres nach Entstehung der Daten. Die Aufzeichnungen müssen der zuständigen Behörde, in Niedersachsen dem Pflanzenschutzdienst, nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
  • Die Aufzeichnungen können durch die zuständige Behörde geprüft werden.

Anwendung durch Dritte (z. B. Lohnunternehmer, Dienstleister)

  • Der Dienstleister muss vollständige und ordnungsgemäße Aufzeichnungen nach den aktuell gültigen Vorgaben führen.
  • Weitergabe der Aufzeichnungen an den Auftraggeber.
    (Ab dem 01.01.2027 müssen Aufzeichnungen spätestens nach 30 Tagen beim Dienstleister und Auftraggeber digital in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format vorliegen.)

Wer in Niedersachsen beruflich Pflanzenschutzmittel für Dritte anwendet – ausgenommen gelegentliche Nachbarschaftshilfe – muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit beim Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen gemäß § 10 Pflanzenschutzgesetz anzeigen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen stellt auf www.pflanzenschutzdienst-niedersachsen.de (Webcode 01007194) alle relevanten Anzeige- und Antragsformulare bereit. Auch Informationen zu weiteren Genehmigungspflichten nach § 12(2) und § 24 PflSchG sind dort zu finden.

Pflichten des Auftraggebers (z. B. Landwirt)

  • …hat Anspruch auf die vollständigen Aufzeichnungen des Dienstleisters
  • …muss die Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und ggf. korrigieren.
  • …sollte die Dokumentationspflicht vertraglich absichern, da sie direktzahlungsrelevant ist.

Was können Betriebe nutzen?

Für die Erfüllung der digitalen Dokumentationspflicht ab 2027 können Betriebe auf bereits etablierte Lösungen zurückgreifen. Gängige Ackerschlagkarteien erfüllen in der Regel die Anforderungen der neuen Dokumentationspflichten und bieten eine zuverlässige Möglichkeit zur Erfassung relevanter Daten. Betriebe, die bisher ohne digitale Ackerschlagkartei arbeiten, können auf Lösungen wie die Plattformen näon (näon) oder PS Info MeinBetrieb (PSInfo) zurückgreifen, um Pflanzenschutzmaßnahmen digital zu dokumentieren. Auf Bundesebene wird an dem Programm DiPAgE (Digitale Pflanzenschutz-Anwendungsdaten-Erfassung) gearbeitet, dieses soll im Laufe des Jahres 2026 kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Neben digitalen Ackerschlagkarteien bleiben auch die Nutzung von Excel-Listen oder strukturierten Datenformaten wie JSON, XML oder CSV zur Erfüllung der digitalen Dokumentationsform ab 01.01.2027 möglich und zulässig. Betriebe, die bereits mit individuell erstellten Excel-Tabellen arbeiten, können diese Form der Dokumentation beibehalten – vorausgesetzt, die erfassten Daten entsprechen den gesetzlichen Anforderungen ab 2026.