Der Artikel informiert über Anzeige- und Genehmigungspflichten gemäß Pflanzenschutzgesetz in Niedersachsen. Er beschreibt die Anzeigepflichten bei der Anwendung, Beratung und dem Handel mit Pflanzenschutzmitteln, einschließlich der erforderlichen Registrierung beim Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen. Zudem wird erklärt, dass für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland eine Genehmigung erforderlich ist, die unter strengen Bedingungen erteilt wird. Insbesondere Anwendungen auf versiegelten Flächen sind ohne Ausnahmegenehmigung verboten. Der Artikel bietet Links zu den entsprechenden Formularen und weiteren Informationen.
Anzeige-, Antrags- und Musterformulare gemäß Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Für die ordnungsgemäße Anzeige bzw. Beantragung einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit sind die jeweils am Ende der entsprechenden Erläuterungen hinterlegten Anzeige- oder Antragsformulare zu verwenden. Die Formulare können elektronisch ausgefüllt und nach Unterzeichnung per E-Mail an albrecht.muessemeier@lwk-niedersachsen.de eingereicht werden. Die Anzeige bzw. der Antrag gilt erst mit Vorlage des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulars als gestellt.
Nach erfolgter Anzeige erhält der Antragsteller zeitnah eine Registrierungsbestätigung, die als Nachweis der erfolgten Anzeige nach Pflanzenschutzgesetz gilt und für eventuelle Kontrollen aufbewahrt werden sollte.
Die Registrierung der Anzeigen und die Erteilung von Genehmigungen sind gebührenpflichtig gemäß der Gebührenordnung für die LWK Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung.
Anzeigepflichten gemäß Pflanzenschutzgesetz
Anzeige bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere (§ 10 Pflanzenschutzgesetz)
Wer in Niedersachsen Pflanzenschutzmittel für Andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe – anwendet, muss dies beim Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen als zuständige Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen, d. h. sich registrieren lassen. Falls der Betriebssitz oder Flächen, die behandelt werden sollen, in einem anderen Bundesland liegen sollten, muss auch dort eine entsprechende Anzeige getätigt werden. Der Begriff der gelegentlichen Nachbarschaftshilfe wird im Pflanzenschutzrecht sehr streng ausgelegt: wenn bei der Tätigkeit bereits die geringste Regelmäßigkeit erkennbar ist (z. B. bei jährlich wiederkehrenden Spritzarbeiten wegen Urlaubs durch den Nachbarn), handelt es sich nicht mehr um ein gelegentliche Nachbarschaftshilfe und die Tätigkeit wird gemäß § 10 PflSchG anzeigepflichtig.
Mit der Anzeige wird lediglich mitgeteilt, dass Spritzarbeiten für Andere durchgeführt werden. Es ist nicht erforderlich, Angaben über den Betrieb/die Betriebe zu machen, für den/die Spritzarbeiten im Auftrag durchgeführt werden. Im Formular sind der Name und die Anschrift des Betriebsleiters anzugeben. Falls mehrere sachkundige Personen des anzeigenden Betriebes für Andere Spritzarbeiten durchführen, sind alle diese Personen namentlich mit Adresse anzugeben. Weiterhin müssen für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen Kopien der Sachkundenachweise für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln eingereicht werden. Bei personellen Änderungen im Betrieb z. B. durch Ausscheiden oder Hinzukommen von Mitarbeitern, die im Auftrag Pflanzenschutz durchführen, ist der Anzeigende verpflichtet, diese Änderungen dem Pflanzenschutzamt formlos mitzuteilen. Nur so kann die Registrierung auf einem aktuellen Stand gehalten werden.
PDF-Datei: Anzeige PSM-Anwendung für Andere nach § 10 PflSchG
Anzeige bei Beratung über den Pflanzenschutz (§ 10 Pflanzenschutzgesetz)
Wer in Niedersachsen zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über den Pflanzenschutz beraten will, muss dies beim Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen als zuständige Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen, d. h. sich registrieren lassen. Das gilt sowohl für den Betriebssitz als auch für den Ort, an dem beraten wird, d.h. gegebenenfalls auch bundeslandübergreifend.
Mit der Anzeige wird lediglich mitgeteilt, dass der anzeigende Betrieb oder die anzeigende Person Beratung über Themen des Pflanzenschutzes durchführt. Es ist nicht erforderlich, Angaben über die Betriebe oder die Personen zu machen, die beraten werden.
Im Formular sind der Name der anzeigenden Firma/Person und die Anschrift anzugeben. In der Anzeige sind alle Personen aufzuführen, die beratend tätig sind. Weiterhin müssen für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen Kopien der Sachkundenachweise für die Beratung zum Pflanzenschutz eingereicht werden. Bei personellen Änderungen der Firma z. B. durch Ausscheiden oder Hinzukommen von Mitarbeitern, die beratend tätig sind, ist der Anzeigende verpflichtet, diese Änderungen dem Pflanzenschutzamt formlos mitzuteilen. Nur so kann die Registrierung auf einem aktuellen Stand gehalten werden.
PDF-Datei: Anzeige Beratung über den Pflanzenschutz nach § 10 PflSchG
Anzeige bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln – Handel (§ 24 Pflanzenschutzgesetz)
Wer in Niedersachsen Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen will, muss dies beim Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen als zuständige Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen, d. h. sich registrieren lassen. Das gilt sowohl für den Betriebssitz als auch für den Ort, an dem gehandelt wird, d.h. gegebenenfalls auch bundelandübergreifend. Die Anzeigepflicht gilt auch für das Einführen von Pflanzenschutzmitteln aus dem Ausland oder das Verbringen von Pflanzenschutzmitteln innerhalb Europas jeweils zu gewerblichen Zwecken.
Mit der Anzeige wird lediglich mitgeteilt, dass der anzeigende Betrieb oder die anzeigende Person mit Pflanzenschutzmitteln handelt bzw. diese einführt oder verbringt. Es ist nicht erforderlich, Angaben über Handelspartner zu machen.
Im Formular sind der Name der anzeigenden Firma/Person und die Anschrift anzugeben. In der Anzeige sind alle Personen aufzuführen, die zum Zeitpunkt der Erstanzeige in der Firma Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen. Weiterhin müssen für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen Kopien der Sachkundenachweise für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln eingereicht werden.
Eine Änderungsanzeige ist notwendig, wenn sich die Firmierung oder die Anschrift des Unternehmens ändert.
PDF-Datei: Anzeige Handel / Verkauf Pflanzenschutzmitteln nach §24 PflSchG
Genehmigungspflichten gemäß § 12(2) Pflanzenschutzgesetz
Antrag auf Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland
Nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes (§ 12 Abs. 2 Satz 1 PflSchG) dürfen Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen nur angewandt werden, wenn diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Somit ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten unter anderem auf den folgenden Flächen, die nicht oder nur mittelbar der landwirtschaftlichen Bodennutzung dienen:
Wege, Bürgersteige, Straßen und deren Ränder, Feldraine, Böschungen, Hof-, Industrie- und Gewerbeflächen, Parkplätze, Garagenzufahrten. Dazu zählen in der regel alle Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind oder mit Schlacke, Splitt, Kies und ähnlichen Materialien nicht versiegelte befestigte Flächen. Gleiches gilt für Grünflächen und sonstige Außenanlagen, die nicht oder nicht vorwiegend für gärtnerische, sondern für sonstige Zwecke genutzt werden, wie Kinderspielplätze, umgrünte Sandspielplätze oder Spiel- und Liegewiesen. Ein Merkblatt zum Nichtkulturland finden Sie hier.
Wer auf den zuvor genannten Flächen Pflanzenschutzmittel ohne Ausnahmegenehmigung anwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße (bis 50.000 €) geahndet werden kann.
Das Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen kann als zuständige Behörde Ausnahmen von dem Anwendungsverbot auf Nichtkulturlandflächen genehmigen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG). Bei der Prüfung auf Genehmigung wird ein strenger Maßstab angesetzt, um sicherzustellen, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt wird. Genehmigungen werden nur dann erteilt, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, nicht entgegenstehen.
Seit Mai 2015 werden in Niedersachsen Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, generell nicht mehr für die Anwendung auf Nichtkulturlandflächen gemäß § 12 Abs. 2 genehmigt.
Ab dem Jahr 2018 ist in Niedersachsen auf Antrag wieder eine chemische Unkrautbekämpfung auf öffentlichen Verkehrsflächen möglich. Genehmigt werden Herbizide mit den Wirkstoffen Pelargonsäure und Pelargonsäure/Maleinsäurehydrazid (siehe auch unten: Hinweisblatt „Unkrautbekämpfung auf Verkehrsflächen mit Pelargonsäure“.)
Um einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 2 PflSchG zu stellen, verwenden Sie bitte das dafür vorgesehene Antragsformular unten.
Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- Name, Anschrift Verfügungs-/Nutzungsberechtigter der Flächen
- Nennung aller Anwender mit Anschrift und deren Sachkundenachweise in Kopie
- Auflistung der beantragten Flächen mit Lageplan
- Nennung des für den Einsatz beabsichtigten Wirkstoffs /Pflanzenschutzmittels
- Begründung für die Notwendigkeit der Pflanzenschutzmittelanwendung
- Angaben über kritische Bereiche / abschwemmungsgefährdete Flächen












