Friedhöfe sind für die Öffentlichkeit frei zugänglich und gelten pflanzenschutzrechtlich als Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen ist geregelt nach § 17 PflSchG. Es dürfen auf diesen Flächen nur bestimmte Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.
Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist generell nur auf gärtnerisch genutzten Flächen zulässig. Auf allen anderen Flächen, sogenannten Nichtkulturlandflächen, darf kein Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Genehmigung gemäß § 12(2) PflSchG für die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Nichtkulturlandflächen möglich.
Lokale Bestimmungen der Friedhofsordnung können darüber hinausgehende Beschränkungen für den Pflanzenschutzmitteleinsatz bedingen.
Link zum Antrag auf Genehmigung nach § 12(2) Pflanzenschutzgesetz
Wenn Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen gerne unsere Beratung zur Verfügung.