Wenn eine Ware das Hoheitsgebiet der Europäischen Union (EU) verläßt, um von einem Land (Drittland) außerhalb der EU eingeführt zu werden, wird dieser Vorgang als Ausfuhr (Export) bezeichnet. Dann kommen die Bestimmungen des einführenden (importierenden) Landes zur Geltung. Welche Bedingungen sind zu erfüllen, um Kartoffeln zu exportieren?
Grundsätzlich sind die zu erfüllenden Bedingungen von den Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes abhängig. Mit dem Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) des amtlichen Pflanzenschutzdienstes muß bestätigt werden, dass diese Bestimmungen eingehalten werden und die Kartoffeln frei von den dort gelisteten Quarantänekrankheiten sind.
Die Anforderungen des Drittlandes stehen dem Exporteur sowie dem Pflanzenschutzdienst auf den Internetseiten des Julius Kühn-Institutes (JKI) zur Verfügung. Um deren Gültigkeit sicherzustellen , müssen ggf. vom Exporteur bzw. dessen Kunden im Drittland möglichst aktuelle amtliche Informationen über die Einfuhrbedingungen in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Diese müssen mindestens jährlich mit Beginn einer neuen Verkaufssaison überprüft werden.
Da in Niedersachsen gewisse Schädlinge stellenweise vorkommen, gelten für alle abgehenden Kartoffeln unabhängig von den Einfuhrbedingungen des Drittlandes folgende Mindestanforderungen:
- Amtliche Probenahme der zu exportierenden Kartoffeln (Sieberdeproben und Knollenproben)
- Untersuchung der Sieberdeproben auf Kartoffelzystennematoden (Globodera pallida, G. rostochiensis) im Sachgebiet 7.1.3 des Pflanzenschutzamtes
- Untersuchung der beprobten Knollen auf Bakterielle Ringfäule (Clavibacter sepedonicus) und Schleimkrankheit der Kartoffel (Ralstonia solanacearum) im Sachgebiet 7.1.6 des Pflanzenschutzamtes
Ein Pflanzengesundheitszeugnis kann nur ausgestellt werden, wenn durch die phytosanitäre Kontrolle inkl. Laboruntersuchungen belegt wurde, dass die Ware frei von Quarantäne-Schadorganismen ist.
Bei der Probenahme ist unbedingt zu beachten
- Die Proben müssen von eingewiesenen Mitarbeitern des niedersächsischen Pflanzenschutzdienstes oder von verpflichteten Probenehmern gezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass für jeden der o.g. Schaderreger eine eigene Verpflichtung notwendig ist. D.h. eine Probenahme von Kartoffelknollen (für Bakterienuntersuchungen) darf nicht von einem Probenehmer durchgeführt werden, der nur für die Entnahme von Sieberdeproben und/oder Bodenproben verpflichtet wurde.
- Bei Sieberdeproben zur Untersuchung auf Kartoffelzystennematoden ist die anliegende Probenahmerichtlinie zu beachten.
- Die Logistik ist zwingend so zu planen, dass die Untersuchungsergebnisse vor Abfahrt der Kartoffeln vorliegen, ohne die ein Pflanzengesundheitszeugnis nicht ausgestellt werden kann.
In Ihrer Region steht Ihnen die Beratung des Pflanzenschutzdienstes der Bezirksstelle zur Verfügung (siehe PDF-Datei mit der Liste der Bezirksstellen).
Die beiliegenden Formulare zur Probenahme für bakteriologische und nematologische Untersuchungen können am PC ausgefüllt werden und sind den Proben beizufügen.













