Genehmigungen nach der neuen Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung für Rodentizid-Anwendungen auf forstwirtschaftlichen Flächen in Naturschutz- und FFH-Gebieten
Am 8. September 2021 ist die neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Kraft getreten. Sie schränkt die Anwendung von Glyphosat und anderer Pflanzenschutzmittel in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz weiter ein. Die Änderungen sollen zu einer nachhaltigen, insektenschonenden Landwirtschaft beitragen und sind Teil des Aktionsprogramms Insektenschutz der Bundesregierung. Informationen zur Beantragung von Ausnahmen von dem Verbot entnehmen Sie bitte dem folgenden Artikel sowie dem Antragsformular.
Unter anderem ist die Anwendung von Rodentiziden mit dem Wirkstoff Zinkphosphid in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Nationalen Naturmonumenten und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie in FFH-Gebieten verboten (§ 4 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung).
Alle zurzeit im Forstbereich zugelassene Rodentizide beinhalten diesen Wirkstoff und dürfen nicht angewendet werden.
Das Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen kann zur Abwendung erheblicher forstwirtschaftlicher Schäden und sonstiger wirtschaftlicher Schäden Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen (§ 4 Abs. 2). Zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung verwenden Sie bitte das dafür vorgesehene Antragsformular (s. Downloadbereich).
Die Antragstellung ist mit folgenden Vorgaben verbunden (auszugsweise):
- An dem Genehmigungsverfahren beteiligt die LWK die zuständige untere Naturschutzbehörde (UNB). Für Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten ist vom Antragsteller eine FFH-Veträglichkeits-Vorprüfung durchzuführen (s. Formblatt Downloadbereich).
- Die Genehmigung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der UNB. Die Genehmigung wird befristet für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
- Die Anwendung wird zur Abwendung erheblicher forstwirtschaftlicher Schäden durch den Fraß von Kurzschwanzmäusen (Erd-, Feld-, Rötelmaus und Schermaus) an Laubholzkulturen und Voranbauten, die der Wiederbewaldung kalamitätsbedingter Freiflächen und dem Waldumbau dienen, erteilt.
- Die Anwendung darf erst nach Überschreitung von anerkannten Schadschwellen unter Vorgabe von anerkannten Verfahren zur Schadschwellenermittlung erfolgen (siehe Antragsformular). Nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und des integrierten Pflanzenschutzes muss unmittelbar vor jeder Bekämpfungsmaßnahme eine geeignete Prognose der Gefährdung vor Ort erfolgen. Die Bekämpfungsmaßnahme ist auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.
- Die Genehmigung gilt, soweit der Schutzzweck des Gebietes nicht entgegensteht. Zusätzliche Verbote oder Einschränkungen des Pflanzenschutzmitteleinsatzes für das Schutzgebiet sind zu beachten. Hinweis: falls in dem betreffenden Schutzgebiet ein generelles Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel besteht, ist eine Genehmigung nicht möglich.
- Der Antragsteller wird verpflichtet, die Anwendung gemäß § 11 des Pflanzenschutzgesetzes unter Angabe der ermittelten Schadensschwellenwerte nachvollziehbar aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen dem Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen zeitnah zur Verfügung zu stellen.
- Bei der Anwendung sind ausschließlich die für das Anwendungsgebiet zugelassenen Pflanzenschutzmittel anzuwenden sowie die jeweils mittelspezifischen Anwendungsbestimmungen, Auflagen und sonstigen Bestimmungen, insbesondere die vorgeschriebene Anwendungstechnik, einzuhalten. Im betroffenen Schutzgebiet hat die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit besonderer Umsicht zu erfolgen, um das Risiko für Natur und Umwelt zu minimieren.
- Dem mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln betrauten sachkundigen Personal sind die im Bescheid enthaltenen Regelungen bekannt zu geben.
Weitere Vorgaben und Informationen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular im Downloadbereich.
Den gesamten Artikel (Druckversion), das Antragsformular und den Gesetzestext der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung können Sie sich mit den beiliegenden PDF-Dateien herunterladen und/oder ausdrucken.
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Genehmigungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten gemäß § 4 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
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