Pflanzenschutzdienst

Pflanzenschutz-Gerätekontrolle in Niedersachsen – Das Wichtigste im Überblick

Webcode: 01037538
Stand: 08.07.2026

Die Pflanzenschutz-Geräteverordnung schreibt vor, dass prüfpflichtige Pflanzenschutzgeräte regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit und Anwendungssicherheit kontrolliert werden müssen. Seit dem 6. Juli 2013 gilt bundesweit ein Prüfintervall von drei Jahren beziehungsweise sechs Kalenderhalbjahren. Ziel der Gerätekontrolle ist es, eine präzise Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen und Risiken für Mensch, Umwelt und Kulturpflanzen zu minimieren.

Querverteilungsmessung bei einer Amazone Pflanzenschutzspritze
Querverteilungsmessung bei einer Amazone PflanzenschutzspritzeTom Hellie

Welche Geräte sind prüfpflichtig?
Die Prüfpflicht umfasst neben Feldspritzen und Sprühgeräten inzwischen zahlreiche weitere Gerätearten. Hierzu gehören unter anderem:

  • Spritz- und Sprühgeräte für Flächen- und Raumkulturen,
  • Hacke-Band-Spritzgeräte,
  • Kartoffelpflanzmaschinen mit Einrichtungen zur Knollenbehandlung,
  • Karrenspritzen,
  • Granulatstreugeräte,
  • Nebelgeräte,
  • Schlauchspritzanlagen,
  • stationäre und mobile Beizgeräte,
  • Bodenentseuchungsgeräte,
  • gezogene oder geschobene Streichgeräte.

Welche Geräte sind von der Prüfpflicht ausgenommen?
Nicht prüfpflichtig sind weiterhin verschiedene handgeführte sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte, die von einer Person getragen werden können.

  • Sprühflaschen,
  • Druckspeicherspritzen,
  • Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber,
  • handbetätigte Rückenspritzgeräte,
  • motorbetriebene Rückenspritzgeräte
  • motorbetriebene Rückensprühgeräte
  • tragbare Granulatstreugeräte oder
  • Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner 5 kg

Was wird bei der Gerätekontrolle geprüft?
Im Rahmen der Kontrolle werden zahlreiche technische Merkmale überprüft. Dazu zählen insbesondere:

  • Sicherheit des Gerätes,
  • Dichtheit von Behältern, Leitungen und Armaturen,
  • Funktion von Pumpe und Rührwerk,
  • Zustand des Gestänges,
  • Funktion und Zustand der Düsen,
  • Düsenausstoß,
  • Gleichmäßigkeit der Querverteilung.

Die Querverteilung wird anhand definierter Grenzwerte bewertet. Nur Geräte, die die technischen Anforderungen erfüllen, erhalten eine gültige Prüfplakette. Eine Checkliste zur richtigen Vorbereitung auf die Gerätekontrolle finden Sie im Downloadbereich.

Anforderungen an Neugeräte
Neugeräte mit CE-Kennzeichnung oder einer Aufnahme in die Geräteliste des Julius Kühn-Instituts dürfen grundsätzlich eingesetzt werden. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf können sie auch ohne Prüfplakette verwendet werden. Dennoch wird empfohlen, bereits beim Kauf auf eine gültige Kontrollplakette zu achten, da diese die erfolgreiche Überprüfung des Gerätes bestätigt.

Verwendung von Pflanzenschutzgeräten mit CE-Kennzeichnung
Pflanzenschutzgeräte mit einer CE-Kennzeichnung nach der Richtlinie 2006/42/EG oder Geräte, die in die Geräteliste des Julius Kühn-Institutes eingetragen sind, dürfen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln eingesetzt werden. Die Hersteller haben sich damit verpflichtet, für Neugeräte alle vorgegebenen DIN-Normen der EU einzuhalten, sodass davon auszugehen ist, dass alle Voraussetzung erfüllt sind und die Pflanzenschutzgeräte theoretisch einwandfrei funktionieren. Die zuständige Behörde kann die Verwendung eines Pflanzenschutzgerätes untersagen, wenn bei einer Prüfung des Gerätes festgestellt wird, das die Voraussetzungen für eine einwandfreie Funktionalität nicht erfüllt sind.

Geräte aus dem Ausland
Für Pflanzenschutzgeräte gilt die europäische Norm EN 16122 (für Neugeräte ist die Norm EN 16119 zusätzlich bindend). Demnach sollten alle Pflanzenschutzgeräte mit den deutschen Vorschriften kompatibel sein.
Wird ein Pflanzenschutzgerät aus dem europäischen Ausland neu gekauft, wird die dort vergebene Plakette akzeptiert, wenn die Prüfung nach der europäischen Norm EN 16122 durchgeführt worden ist. Hat ein Pflanzenschutzgerät bspw. eine polnische oder niederländische Kontrollplakette bekommen, dann werden diese Plaketten in Deutschland anerkannt.

Bei Unklarheiten, ob es sich um eine entsprechende Kontrollplakette handelt, sollte im Einzelfall bei den Pflanzenschutzdiensten der Länder nachgefragt werden.

Wer darf die Kontrollen durchführen?
Die Gerätekontrollen werden von anerkannten Kontrollstellen durchgeführt, meist Landmaschinen-Fachwerkstätten. Für bestimmte Gerätearten, insbesondere Beizgeräte, können auch speziell geschulte und anerkannte Kontrolleure der Pflanzenschutzmittel-Industrie tätig werden. Die Anerkennung der Kontrollstellen erfolgt in Niedersachsen durch das Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen. Eine Übersicht der anerkannten Kontrollstellen in Niedersachsen und eine Liste mit den Terminen für die Gerätekontrollen vor Ort können Sie im Downloadbereich einsehen.

Anerkennung und Prüfberechtigung
Die Kontrollen dürfen von anerkannten Kontrollstellen – in der Regel Landmaschinen-Fachwerkstätten – durchgeführt werden. Für Beizgeräte können zusätzlich speziell geschulte und anerkannte Personen aus der Pflanzenschutzmittel-Industrie als Kontrolleure tätig werden. Diese sind in ihrem jeweiligen Bundesland zugelassen, dürfen die Kontrollen jedoch bundesweit durchführen.

Querverteilung
Die Verteilung wird anhand des Variationskoeffizienten bewertet und darf nicht größer als 10 sein; darüber hinaus darf in jeder 10 cm Rinne innerhalb des voll überlappten Bereiches die aufgefangene Flüssigkeitsmenge nicht mehr als 20 % von dem Gesamt-Mittelwert abweichen. Auch bei Neugeräten kann es immer mal zu Abweichungen bei der Ausbringmenge der einzelnen Düse kommen, dieses kann oft nur über einen Düsenprüfstand festgestellt werden. 

Prüfplaketten
Nach erfolgreich bestandener Gerätekontrolle erhält das Gerät eine Prüfplakette. Die nummerierten Plaketten dienen der eindeutigen Zuordnung zum Prüfbericht und werden ausschließlich an anerkannte Kontrollstellen ausgegeben. Sie sind farblich nach Prüfperiode gekennzeichnet und bestätigen die erfolgreiche Prüfung des Gerätes für die nächsten sechs Kalenderhalbjahre.

Anerkannte Kontrollstellen und geschultes Kontrollpersonal können bei dem Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen Prüfplaketten für die Gerätekontrolle bestellen. Die Prüfplaketten sind nummeriert und dienen der Zuordnung zu dem jeweiligen Prüfbericht. Sie sind in der Größe genormt und farblich im turnusmäßigen Wechsel ausgeführt. Die entsprechenden Formulare für die Bestellung und die Rückgabe (bis spätestens 15.12. des Kalenderjahres) der Prüfplaketten und Prüfberichte finden Sie im Downloadbereich am Ende der Seite. Wir weisen darauf hin, dass eine bedarfsgerechte, ressourcenschonende Menge bestellt werden sollte und die Abrechnung der Prüfplaketten mit der Bestellung erfolgt.

Ausbildung von Kontrollpersonal
Die Durchführung von Pflanzenschutz-Gerätekontrollen ist speziell geschultem und anerkanntem Kontrollpersonal vorbehalten. Interessierte Personen können an Grund- und Fortbildungslehrgängen teilnehmen, um die Qualifikation zur Durchführung von Gerätekontrollen zu erwerben oder aufrechtzuerhalten. Die Schulungen vermitteln sowohl die rechtlichen Grundlagen als auch die technischen Anforderungen und Prüfverfahren nach den aktuellen JKI-Richtlinien. Bei Interesse an einem Grundlehrgang und/oder Weiterbildung zur Gerätekontrolle können Sie sich gerne unter folgender E-Mail-Adresse vormerken lassen: tom.hellie@lwk-niedersachsen.de. 

Aktuelle Fortbildungen und Schulungen

Termin Veranstaltung Ort                            Uhrzeit
16.09.2026

Fortbildung zur Pflanzenschutz-
Gerätekontrolle - Präsenz

LWK Niedersachsen
Wunstorfer Landstraße 9  
30453 Hannover/Ahlem

Beginn
9:30 Uhr  

23.09.2026 Fortbildung zur Pflanzenschutz-
Gerätekontrolle - Online
Webseminar
(MS-Teams)

Beginn
9:30 Uhr