Einsatz von Pflanzenschutzgeräten- Aktuelle Informationen zur Gerätekontrolle
Mit Inkrafttreten der Pflanzenschutz-Geräteverordnung gelten ab 06. Juli 2013 für im Gebrauch befindliche Geräte drei- statt zwei-jährige Kontrollintervalle. Pflanzenschutzgeräte müssen alle drei Jahre zur Feldspritzgerätekontrolle.
Bis zum 30.06.2016 mussten Kartoffel-Pflanzmaschinen mit einer Einrichtung zur Knollenbehandlung (Streifenbehandlung schon seit 1992), Gießwagen, Nebelgeräte, Karrenspritzen für die Unterglas-Anwendung, Spritzzüge/ Zweiwegefahrzeuge und Luftfahrzeuge erstmalig geprüft worden sein.
Stationäre und mobile Beizgeräte (Beizgeräte < 5 kg nicht prüfpflichtig), Granulatstreugeräte, schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte und Bodenentseuchungsgeräte müssen abweichend von den oben genannten Bestimmungen erstmalig bis zum 31. Dezember 2020 geprüft werden.
Entsprechend §3 der Geräte-Verordnung (vom 27. Juni 2013) sind einige Pflanzenschutzgeräte von der Kontrollpflicht ausgenommen. Nach wie vor zählen dazu handbetätigte Pflanzenschutzgeräte wie Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handgeführte oder motorgetriebene Rückenspritz- und Sprühgeräte. Des Weiteren sind tragbare Granulatstreugeräte (z.B. Legeflinten) und zukünftig auch stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner 5 kg in die Liste der nicht prüfpflichtigen Geräte (Anlage 3 der PflSchGerätV) aufgeführt. Für die letztgenannte Geräteart gilt diese Regelung jedoch nur, wenn diese in einem geringen Umfang eingesetzt werden.
Die Kontrollen aller Gerätearten dürfen von allen anerkannten Kontrollbetrieben (meist Landmaschinen-Fachwerkstätten) durchgeführt werden. Speziell für die Beizgeräte sind auch Personen aus der Pflanzenschutzmittel-Industrie geschult und geprüft worden. Diese sind zwar in dem jeweiligen zuständigen Bundesland als Kontrolleur angemeldet, können aber bundesweit Beizgeräte kontrollieren.
Den vollständigen Artikel (Stand April 2020) können Sie sich mit der beiliegenden PDF-Datei herunterladen und/oder ausdrucken.
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