Mit Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) wurde im §25 a der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) auf dem Grünland in Naturschutzgebieten und in Landschaftsschutzgebieten, soweit sie Natura 2000-Gebiete sind, geregelt. Die Ausbringung von PSM ist in Landschaftsschutzgebieten, die ein Natura-2000-Gebiet sichern, und in Naturschutzgebieten auf Dauergrünland grundsätzlich untersagt.
Ausgenommen vom Verbot sind:
- Mittel, die für den ökologischen Landbau zugelassen sind,
- Ausbringungen, für die es keine zumutbare praxistaugliche Alternative gibt, und eine maßvolle Anwendung auf durch Kalamitäten betroffenen Teilflächen, denen der Schutzzweck des jeweiligen Gebietes nicht entgegensteht. Ein Ausbringen ist in Naturschutzgebieten nur nach vorheriger Anzeige bei der zuständigen Behörde und sofern diese nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen widerspricht, zulässig
Die Anwendung von Herbiziden kann abweichend vom verankerten grundsätzlichen Verbot eines Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln genehmigt sein, wenn diese auf Flächen, auf denen von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen bekannt gegebene Schadschwellen überschritten sind, maßvoll erfolgt und eine zumutbare praxistaugliche Alternative nicht besteht sowie der Schutzzweck des Gebietes nicht entgegensteht.
Die wegen einer Bekämpfungsschwellenüberschreitung beabsichtigte Anwendung von Herbiziden in einem Naturschutzgebiet muss bei der Unteren Naturschutzbehörde des zuständigen Landkreises mindestens zehn Arbeitstage (Einspruchsfrist der Behörde) vor der Durchführung formlos angezeigt werden.
Anwendungen in Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten, sofern sie Natura-2000-Gebiete sind, sind nachvollziehbar zu dokumentieren und auf Verlangen vorzuzeigen.
Gemäß §25a (3) NNatSchG ist der Einsatz von Totalherbiziden innerhalb von Naturschutzgebieten verboten. Nach §25a (4) NNatSchG bleiben weitergehende Vorschriften in Naturschutzgebiets- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen von den vorher gelisteten Regelungen unberührt.
Die damit verbundenen weiteren Vorgaben, wie z.B. eine Anzeigepflicht bei der Unteren Naturschutzbehörde oder die Veröffentlichung der Schadschwellen, entnehmen Sie bitte den anliegenden PDF-Dateien.















