Genehmigungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten gemäß § 4 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Am 8. September 2021 ist die neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Kraft getreten. Sie sieht unter anderem in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern oder gesetzlich geschützten Biotopen ein Verbot der Anwendung von Herbiziden und Insektiziden mit der Bienenschutzauflage B1, B2 oder B3 sowie mit der Bestäuberschutzauflage NN 410 vor.
Das Verbot betrifft alle landwirtschaftlich genutzten Flächen in Naturschutzgebieten. Dauergrünland in Naturschutzgebieten ist von dieser Regelung ausgenommen. Hier gilt die Niedersächsische Regelung auf Grundlage des 25 a Abs.1 NAGBNatSchG.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen kann Ausnahmen von den genannten Verboten genehmigen:
- zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden oder
- zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (z.B. beim Auftreten invasiver Arten, wie dem Riesenbärenklau).
Diese Ausnahmen gelten nicht für Glyphosat!
Für das laufende Jahr kann ein Antrag auf Erschwernisausgleich für Ackerbau- und Dauerkulturen in Natura-2000-Gebiete gestellt werden, der im Rahmen der GAP-Antragstellung einzureichen sein wird. Dazu werden noch die rechtlichen und verwaltungstechnischen Grundlagen geschaffen. Über den genauen Ablauf wird die Förderung dann zu gegebener Zeit informieren.
Durch die GAK Ausgleichsmöglichkeit ist davon auszugehen, dass Ausnahmen für die PSM-Anwendung in Natura-2000-Gebieten nur in besonderen Härtefällen oder dort, wo die Möglichkeit der Ausgleichsgewährung nicht besteht, gewährt werden können.
Details befinden sich in der Abstimmung. Somit ist eine Antragsstellung zur Zeit nicht möglich und eingereichte Anträge werden nicht bearbeitet.
Kontakte
Janina Rathmann
Leiterin Sachgebiet Überwachung, Sachkunde, Anwendungstechnik
0511 4005-2178
Gewässerabstandskontrollen nach den Vorgaben des Niedersächsischem Wassergesetzes (NWG)
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