Pflanzenschutzdienst

Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Metazachlor und S-Metolachlor in Wasserschutzgebieten und Einzugsgebieten von Trinkwasser-Gewinnungsanlagen

Webcode: 01034005 Stand: 27.01.2023

Aus Gründen des vorsorgenden Trinkwasserschutzes hat das BVL die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in einigen Wasserschutzgebieten und Einzugsgebieten für die Trinkwassergewinnung verboten. In diesen Gebieten wurden Rückstände von Abbauprodukten (nicht relevante Metaboliten) verschiedener herbizider Wirkstoffe oberhalb des relevanten Leitwertes gefunden.
Die Nichtbeachtung der NG301-1 kann ggf. zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Bußgeld sowie zur Kürzung der Betriebsprämie führen.

Anwendungsbestimmung NG301-1 und betroffene Pflanzenschutzmittel

Aktuell gilt die Beschränkung für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Metazachlor (Rapsanbau) und S-Metolachlor (Maisanbau). Für diese Pflanzenschutzmittel erteilt das BVL für ausgewiesene Gebiete eine Anwendungsbestimmung mit folgendem Wortlaut: „Keine Anwendung in Wasserschutzgebieten oder Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen, die vom BVL im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden (Bekanntmachung BVL 22/02/11 vom 05.12.2022 BAnz AT 29.12.2022 B7, in der jeweils geltenden Fassung)."

Kriterien für die Erteilung des Anwendungsverbots
Zuständige Wasserversorgungsunternehmen können für belastete Wasserschutzgebiete und Einzugsgebiete für die Trinkwassergewinnung eine entsprechende Meldung an das BVL machen. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie z.B. die Häufigkeit des Nachweises in der letzten Zeit und die Konzentration von nicht relevanten Metaboliten in Grund- oder Rohwasser. Außerdem muss der Eintrag in das Grundwasser auf die sachgerechte und bestimmungsgemäße landwirtschaftliche Anwendung zurückzuführen sein.

Gebiete, für die das Anwendungsverbot gilt
Die Wasserschutzgebiete und Einzugsgebiete von Trinkwassergewinnungsanlagen, für das Anwendungsverbot gilt, sind in einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Aktuell von dem Verbot betroffene Gebiete in Niedersachsen findet man unter: www.bvl.bund.de/ng301

In Niedersachsen sind aufgrund dieser Vorgaben in drei Trinkwassergewinnungsgebieten Wirkstoffe verboten: 
Hoya: metazachlorhaltige Wirkstoffe 
Holdorf: metazachlorhaltige Wirkstoffe 
Thülsfelde: S-Metolachlor- und metazachlorhaltige Wirkstoffe

Handlungsempfehlungen
Prüfen Sie genau, ob Sie Flächen in aktuell mit einem Verbot belegten Schutzzonen (Wasserschutzgebiete und Einzugsgebiete für die Trinkwassergewinnung) bewirtschaften. Im Zweifel sollte Kontakt mit dem zuständigen Wasserversorger aufgenommen werden. Auf diesen Flächen dürfen generell keine Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die für das jeweilige Gebiet verbotene Wirkstoffe enthalten.

Hintergrund zu nicht relevanten Metaboliten
Abbauprodukte von Pflanzenschutzmitteln werden auf der Grundlage einer europäischen Leitlinie als nicht relevant eingestuft, wenn sie weder eine Aktivität ähnlich der des Wirkstoffs besitzen, noch unannehmbare toxikologische oder ökotoxikologische Eigenschaften aufweisen. Während auf relevante Metaboliten genau wie auf Wirkstoffe der strenge Grenzwert von 0,1 µg/L im Grundwasser anzuwenden ist, gilt für nicht relevante Metaboliten im Pflanzenschutzrecht ein Leitwert von 10 µg/L. Überschreitungen dieses Leitwertes sind grundsätzlich als schädliche Auswirkung auf das Grundwasser zu werten. Für niedersächsische Wasserversorgungsunternehmen dienen als Bewertungsmaßstab für Nachweise von nicht relevanten Metaboliten die gesundheitlichen Orientierungswerte (GOW), die je nach Wirkstoff 1 oder 3 µg/L betragen.   
 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter:
www.bvl.bund.de
www.pflanzenschutzdienst-niedersachsen.de 

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