Pflanzenschutzdienst

Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen (§ 11 PflSchG)

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Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 des Pflanzenschutzgesetzes:
Bis zum Jahresende müssen alle Maßnahmen aufgezeichnet sein!

Aufzeichnungspflicht § 11 PflSchG
Aufzeichnungspflicht § 11 PflSchGJanina Rathmann
Wer Pflanzenschutzmittel zu beruflichen Zwecken anwendet, ist rechtlich verpflichtet, Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten Pflanzenschutzmittel zu führen. Diese müssen bis spätestens Ende des Kalenderjahres vorliegen. Eine Form der Aufzeichnungen ist nicht vorgeschrieben. Es sollte jedoch zeitnah und schlagweise dokumentiert werden, um die Übersicht zu behalten. Verantwortlich für die ordnungsgemäßen Aufzeichnungen ist sowohl der Betriebsleiter, als auch ggf. derjenige, der für den Betriebsleiter Pflanzenschutzmittel anwendet (z.B. Lohnunternehmer oder Nachbar). Die Aufbewahrungsfrist beträgt 3 Jahre.

Folgende Angaben sind zu dokumentieren:

  • Name des Anwenders
  • Anwendungsfläche
  • Anwendungsdatum
  • verwendetes Pflanzenschutzmittel
  • Aufwandmenge
  • Kultur, in welcher die Anwendung durchgeführt wurde

Der zu bekämpfende Schaderreger (Indikation/Anwendungsgebiet) muss gemäß dem neuen Pflanzenschutzgesetz vom 06. Februar 2012 in der Schlagkartei nicht mehr aufgeführt werden. Da die Kenntnis des Auftretens von Schaderregern über die Jahre eine sehr nützliche Information für die Bewertung des Befallsgeschehens darstellt, empfehlen wir, den Schaderreger auf freiwilliger Basis mit zu erfassen.

Beiliegend finden Sie als pdf-Datei unser Merkblatt zur Aufzeichnungspflicht, in dem die konkreten Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz durch Empfehlungen und Hinweise erläutert werden. Ein Musterformblatt zur Aufzeichnung von Pflanzenschutzmittelanwendungen im eigenen Betrieb stehen Ihnen ebenfalls zur Verfügung.

Auch die Beizung muss dokumentiert werden
Auch Beizbetriebe sind verpflichtet, die Anwendung von Beizmitteln gemäß § 11 des Pflanzenschutzgesetzes zu dokumentieren. Hier stellt der Beizvorgang die eigentliche Pflanzenschutzmittelanwendung dar, die Aussaat von gebeiztem Saatgut ist keine Pflanzenschutzmittelanwendung mehr. Das Drillen gebeizten Saatgutes darf daher nach wie vor von nicht sachkundigen Personen durchgeführt werden.

Unten finden Sie als Vorschlag ein Musterformblatt zur Aufzeichnung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bei der Saatgutbehandlung (Beizung). Auch hier müssen der Name des Anwenders (Beizers), das Anwendungsdatum, das verwendete Beizmittel, die Aufwandmenge (in ml/dt Saatgut) und die Kultur, die gebeizt wurde, aufgezeichnet werden. Statt der Anwendungsfläche müssen hier aufgrund der geforderten Rückverfolgbarkeit Angaben zur Identifizierung der gebeizten Partie gemacht werden. Bei anerkanntem Saatgut ist die Anerkennungsnummer und bei Nachbau der Name des Lieferanten zu dokumentieren. Zusätzlich zu den Pflichtangaben gemäß Pflanzenschutzrecht sollte die Menge an Saatgut (in dt) angegeben werden, die gebeizt wurde.