Pflanzenschutzdienst

Antrag auf Pflanzenschutz-Sachkundenachweis im Scheckkartenformat

Webcode: 01026098

Ab dem 26. November 2015 sind Sachkundige verpflichtet, den bundeseinheitlichen Sachkundenachweis in Form einer Scheckkarte zu besitzen. Mit Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes vom 14.02.2012 und Verabschiedung der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27.06.2013 gilt dieses neue Verfahren für die Bescheinigung der Sachkunde im Pflanzenschutz.

BITTE BEACHTEN SIE FOLGENDE HINWEISE:
Bei dem Verlust der Sachkunde-Karte oder bei Namensänderung stellen Sie bitte keinen neuen Antrag! Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit Frau Räcker auf (petra.raecker@lwk-niedersachsen.de)!
Der Sachkundenachweis muss nur einmalig beantragt werden und behält grundsätzlich seine Gültigkeit. Es ist nicht erforderlich, nach jeder Fortbildungsmaßnahme einen neuen Antrag für den Sachkundenachweis zu stellen! 

 


Die Beantragung des neuen bundeseinheitlichen Sachkundenachweises muss beim Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (bzw. bei der zuständigen Stelle des Bundeslandes erfolgen, in dem der Sachkundige wohnhaft ist) erfolgen.

ÄNDERUNG für Anträge auf Ausstellung des neuen Sachkundenachweises ab 01.01.2016

Sachkundige, die Ihren Antrag ab 01. Januar 2016 stellen, müssen bei der Antragsstellung folgendes einreichen:

  • Kopie ihres Berufsabschlusszeugnisses (z. B. Landwirts-, Gärtner-, Forstwirtsurkunde, Studienzeugnis, Zeugnis über bestandene Sachkundeprüfung etc.)
  • eine Kopie einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme im Pflanzenschutz (wenn das Abschlusszeugnis vor mehr als 3 Jahren vor der Antragstellung ausgestellt wurde)

(Fach-) Hochschulabsolventen müssen eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vorlegen (Abschluss vor und nach dem 14.02.2012)

Ohne Vorlage der genannten Unterlagen kann der Antrag nicht bearbeitet und die Sachkunde nicht anerkannt werden!

Diese Regelung schreibt das Pflanzenschutzgesetz vor und gilt für alle Sachkundigen, unabhängig davon, ob aktuell eine sachkundepflichtige Tätigkeit ausgeübt wird oder nicht.

Das Pflanzenschutzamt bittet darum, den Antrag erst dann zu stellen, wenn die Teilnahmebescheinigung vorliegt.

Vielen Dank.


Jeder, der beruflich

  • Pflanzenschutzmittel anwendet,
  • Pflanzenschutzmittel verkauft,
  • Nicht-Sachkundige im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer einfachen Hilfstätigkeit anleitet oder beaufsichtigt oder
  • über den Pflanzenschutz berät

muss ab dem 26. November 2015 den bundeseinheitlichen Sachkundenachweis im Scheckkartenformat besitzen.

Die Beantragung des Sachkundenachweises nach dem 26. Mai 2015 ist nach wie vor möglich, jedoch verfällt für viele bisher pauschal anerkennungsfähige Berufsabschlüsse der Bestandsschutz. Dies gilt auch für diejenigen, die nach dem 14.02.2012 Ihre Ausbildung beendet haben oder beginnen werden. Für einige Berufsabschlüsse ist für den Antrag zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte notwendig, aus der hervorgeht, dass die erforderlichen Sachkundeinhalte in der Ausbildung auch geschult und geprüft wurden.


Beantragung des Sachkundenachweis
Die Beantragung der Sachkundenachweise (SKN) im Pflanzenschutz erfolgt über das Internetangebot. Hier kann jeder Sachkundige seine persönlichen Daten einpflegen. Der Nachweis der Sachkunde (Zeugnisse über einen anerkannten Berufs- oder Studienabschluss oder über eine bestandene Sachkundeprüfung) kann in elektronischer Form über das Formular hochgeladen oder per Fax/Post an das Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen geschickt werden.

Anträge per Post werden nur noch in begründeten Ausnahmefällen angenommen und mit einem Gebührenaufschlag in Höhe von 10 Euro berechnet.

 

Hier Sachkundenachweis
im Scheckkartenformat
online beantragen!

Scheckkarte Sachkundenachweis Pflanzenschutz, Vorderseite
Scheckkarte Sachkundenachweis Pflanzenschutz, VorderseiteLWK Niedersachsen

Hilfestellung zur Beantragung der Scheckkarte
Bevor Sie sich über die elektronische Datenbank registrieren, empfehlen wir Ihnen die Ausfüllhilfe zur Online-Datenbank durchzulesen. Bei allen Fragen rund um die Beantragung des neuen Sachkundenachweises beachten Sie bitte unseren Fragenkatalog.

Achtung: Mit abgeschlossener Registrierung ist Ihr Antrag noch nicht gestellt!
Bitte loggen Sie sich nach Ihrer Registrierung mit dem in der E-Mail erhaltenen Passwort ein und vervollständigen Ihren Antrag.

Versendung der Chipkarten
Zuerst erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, danach eine Zahlungsaufforderung. Ca. 8 Wochen nach Zahlungseingang werden die Chipkarten versandt.


Gebühren für die Ausstellung des Sachkundenachweis
Die Ausgabe des Sachkundenachweises ist gebührenpflichtig. Die Bearbeitungsgebühren zur Ausstellung des Sachkundenachweises betragen:

Bewilligung / Teilablehnung: 40,00 Euro
Ablehnung: 32,00 Euro
Anträge per Post (nur in begründeten Ausnahmefällen): 50,00 Euro